Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-17, -4 RBs 141/21

-4 RBs 141/21Obergericht17.06.2021

Regest

Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist auf ein (bei den Akten befindliches) elektronisches Speichermedium nicht angängig, sondern allenfalls auf Ausdrucke von Bildern, die sich auf diesem befinden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — -4 RBs 141/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-17

Aktenzeichen: -4 RBs 141/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0617.4RBS141.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 267 Abs. 1 S. 3

Leitsätze

Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ist auf ein (bei den Akten befindliches) elektronisches Speichermedium nicht angängig, sondern allenfalls auf Ausdrucke von Bildern, die sich auf diesem befinden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

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