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24 U 74/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-15, 24 U 74/20
Entscheidungsdatum: 2021-06-15
Aktenzeichen: 24 U 74/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0615.24U74.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 22.04.2020 wird zurückgewiesen.
Der erneute Antrag der Klägerin vom 26.05.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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