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22 U 102/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-14, 22 U 102/20
22 U 102/20Obergericht14.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-14
Aktenzeichen: 22 U 102/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0614.22U102.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: BGB § 826
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (Az. 4 O 226/19) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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