Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-10, 4 U 1/20

4 U 1/20Obergericht10.06.2021

Regest

1. Zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes - oder zur Vermeidung eines unangemessenen Aufwandes - kann zur Konkretisierung des Klagebegehrens ausnahmsweise auf Daten Bezug genommen, die auf einem digitalen Speichermedium gesichert sind. 2. Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG bestimmen sich – wie auch bei sonstigen gemeindlichen Publikationen – jedenfalls im Verhältnis zu einem (auch) im Bereich der Printmedien tätigen Wettbewerber unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II). Dabei ist das kommunale Telemedienangebot mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf seine Neutralität und Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und unter Einbeziehung des gesamten Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 1/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-10

Aktenzeichen: 4 U 1/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0610.4U1.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Leitsätze

    1. Zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes - oder zur Vermeidung eines unangemessenen Aufwandes - kann zur Konkretisierung des Klagebegehrens ausnahmsweise auf Daten Bezug genommen, die auf einem digitalen Speichermedium gesichert sind.
    1. Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG bestimmen sich – wie auch bei sonstigen gemeindlichen Publikationen – jedenfalls im Verhältnis zu einem (auch) im Bereich der Printmedien tätigen Wettbewerber unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II). Dabei ist das kommunale Telemedienangebot mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf seine Neutralität und Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und unter Einbeziehung des gesamten Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.11.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (3 O 262/17) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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