Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-08, 5 RVs 45/21

5 RVs 45/21Obergericht08.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 45/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-08

Aktenzeichen: 5 RVs 45/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.5RVS45.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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