Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-08, 4 RBs 131/21

4 RBs 131/21Obergericht08.06.2021

Regest

Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis – anders als bei einer Rechtsbeschwerde, die nicht der vorherigen Zulassung bedarf – im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 131/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-08

Aktenzeichen: 4 RBs 131/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.4RBS131.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: OWiG § 80 Abs. 5

Leitsätze

Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis – anders als bei einer Rechtsbeschwerde, die nicht der vorherigen Zulassung bedarf – im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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