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3 Ws 169/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-08, 3 Ws 169/21
3 Ws 169/21Obergericht08.06.2021
1. Eine lange im Ausland erlittene Auslieferungshaft auf Grund eines Europäischen Haftbefehls aus Deutschland begründet alleine noch keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO. 2. Etwaige Erschwerungen durch die Haftbedingungen im Senegal führen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn der Angeklagte solche Erschwerungen erst durch seine vorausgegangene Flucht nach Afrika schuldhaft verursacht hat.
Entscheidungsdatum: 2021-06-08
Aktenzeichen: 3 Ws 169/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0608.3WS169.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Die weitere Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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