Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-07, 3 RBs 110/21

3 RBs 110/21Obergericht07.06.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 110/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-07

Aktenzeichen: 3 RBs 110/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0607.3RBS110.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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