Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-27, 4 RVs 54/21

4 RVs 54/21Obergericht27.05.2021

Regest

Immer dann, wenn sich nach dem festgestellten Sachverhalt die Anwendung des § 59 StGB aufdrängt, müssen die Urteilsgründe – schon nach den materiellrechtlichen Begründungsanforderungen - ergeben, aus welchem Grunde das Tatgericht den Angeklagten dennoch zu einer Strafe verurteilt und nicht nur verwarnt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 54/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-27

Aktenzeichen: 4 RVs 54/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0527.4RVS54.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 59; StPO § 267

Leitsätze

Immer dann, wenn sich nach dem festgestellten Sachverhalt die Anwendung des § 59 StGB aufdrängt, müssen die Urteilsgründe – schon nach den materiellrechtlichen Begründungsanforderungen - ergeben, aus welchem Grunde das Tatgericht den Angeklagten dennoch zu einer Strafe verurteilt und nicht nur verwarnt hat.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

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