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4 RVs 48/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-20, 4 RVs 48/21
4 RVs 48/21Obergericht20.05.2021
Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert i. S. v. § 315c StGB bejahen zu können, bedarf es bestimmter Angaben zum Wert der Sache und zur Höhe des drohenden Schadens, berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung.
Entscheidungsdatum: 2021-05-20
Aktenzeichen: 4 RVs 48/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0520.4RVS48.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 315c Abs. 1
Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert i. S. v. § 315c StGB bejahen zu können, bedarf es bestimmter Angaben zum Wert der Sache und zur Höhe des drohenden Schadens, berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung.
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Blomberg zurückverwiesen.
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