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4 Ws 77 - 78/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-06, 4 Ws 77 - 78/21
4 Ws 77 - 78/21Obergericht06.05.2021
1. Die Erteilung einer Einwilligung in eine einwilligungsbedürftige Weisung i.S.v. § 56c Abs. 3 StGB ist auch konkludent möglich. 2. Bei der Erteilung einer Weisung hat das Gericht die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat. Eine Therapieweisung muss regelmäßig Angaben zur Art und zur stationären oder ambulanten Durchführung der Behandlung, zur Therapieeinrichtung oder zum Therapeuten, zur Dauer der Therapie und zur Art und Häufigkeit der Termine enthalten. 3. In einem bewussten Verhalten, das eine Entlassung aus der Einrichtung, in der der Verurteilte im Rahmen einer Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB Aufenthalt zu nehmen hat, zur Folge hat, kann ein gröblicher Weisungsverstoß i.S.v. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen. 4. Die Belehrung nach §§ 453a, 268a Abs. 3 StPO ist keine materiellrechtliche Voraussetzung eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung. Eine fehlende Belehrung gebietet lediglich eine besonders sorgfältige Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen.
Entscheidungsdatum: 2021-05-06
Aktenzeichen: 4 Ws 77 - 78/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0506.4WS77.78.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 56c Abs. 3 Nr. 2; § 56c Abs. 1; § 56f Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 und 3; Art. 104; StPO § 453a, § 268a Abs. 3
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Münster zurückgegeben.
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