Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-04, 28 U 237/18

28 U 237/18Obergericht04.05.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 237/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-04

Aktenzeichen: 28 U 237/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0504.28U237.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das 07.11.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen, Az. I-6 O 69/18, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 89.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW ** mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 000 nebst zugehöriger Originaldokumente (Bordbuch, Wartungsnachweis (Scheckheft), Bedienungsanleitung und Datenkarte).

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.800 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2018 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.217,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Insoweit bleibt die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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