Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-03, 20 U 256/20

20 U 256/20Obergericht03.05.2021

Regest

Zum Beweis des vorsätzlichen Herbeiführens eines Unfalls - Beweis im vorliegenden Einzelfall vom Versicherer nicht erbracht bei (u.a.) - Herbeiziehen der Polizei nach dem Unfall, kein relevanter Vortrag des Versicherers zu einer Bekanntschaft der Unfallbeteiligten, Antrag auf Zahlung der Versicherungsleistung an Kreditgeber, - „trotz“ Verschweigens von Vorschäden bei einem früheren Teilkasko-Schaden und einzelnen Mängel/Ungenauigkeiten bei der Darstellung des Unfallhergangs.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 256/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-03

Aktenzeichen: 20 U 256/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0503.20U256.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Zum Beweis des vorsätzlichen Herbeiführens eines Unfalls - Beweis im vorliegenden Einzelfall vom Versicherer nicht erbracht bei (u.a.)

  • Herbeiziehen der Polizei nach dem Unfall,

kein relevanter Vortrag des Versicherers zu einer Bekanntschaft der Unfallbeteiligten,

Antrag auf Zahlung der Versicherungsleistung an Kreditgeber,

  • „trotz“ Verschweigens von Vorschäden bei einem früheren Teilkasko-Schaden und

einzelnen Mängel/Ungenauigkeiten bei der Darstellung des Unfallhergangs.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.926,05 € festgesetzt.

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