Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-29, 4 Ws 57/21

4 Ws 57/21Obergericht29.04.2021

Regest

1. Eine weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) ist nicht statthaft. 2. Zwar handelt es sich bei der Anordnung von Erzwingungshaft um eine „Verhaftung“. Für die Anfechtung einer solchen Anordnung sieht das Ordnungswidrigkeitenrecht aber allein die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG) als Spezialregelung vor, so dass der allgemeine Verweis in § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung (und damit auf § 310 StPO) insoweit nicht greift.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 57/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-29

Aktenzeichen: 4 Ws 57/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0429.4WS57.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §§ 310, 70 Abs. 2; OWiG §§ 96, 104 Abs. 3 Nr. 1

Leitsätze

    1. Eine weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) ist nicht statthaft.
    1. Zwar handelt es sich bei der Anordnung von Erzwingungshaft um eine „Verhaftung“. Für die Anfechtung einer solchen Anordnung sieht das Ordnungswidrigkeitenrecht aber allein die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG) als Spezialregelung vor, so dass der allgemeine Verweis in § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung (und damit auf § 310 StPO) insoweit nicht greift.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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