Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-29, 18 W 4/20

18 W 4/20Obergericht29.04.2021

Regest

Einigen sich die Parteien im Vergleich darauf, dass das Gericht über die Kosten gem. § 91a ZPO entscheiden soll, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dem Gegner der unterstützen Hauptpartei die Kosten des Streithelfers entsprechend § 101 Abs. 1 ZPO gemäß der Kostenverteilung zwischen den Hauptparteien aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 W 4/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-29

Aktenzeichen: 18 W 4/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0429.18W4.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: §§ 91 a, 101 ZPO

Leitsätze

Einigen sich die Parteien im Vergleich darauf, dass das Gericht über die Kosten gem. § 91a ZPO entscheiden soll, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dem Gegner der unterstützen Hauptpartei die Kosten des Streithelfers entsprechend § 101 Abs. 1 ZPO gemäß der Kostenverteilung zwischen den Hauptparteien aufzuerlegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.01.2020 wie folgt neu gefasst wird:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Die Kosten der Streithilfe werden dem Kläger zu 3/5 auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs.

Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

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