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1 Ws 135/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-26, 1 Ws 135/21
1 Ws 135/21Obergericht26.04.2021
Eine zumal presseöffentliche Verletzung des Beratungsgeheimnisses kann geeignet sein, die Amtsenthebung eines Schöffen zu rechtfertigen.
Entscheidungsdatum: 2021-04-26
Aktenzeichen: 1 Ws 135/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0426.1WS135.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: GVG § 51 Abs. 1; DRiG § 43
Eine zumal presseöffentliche Verletzung des Beratungsgeheimnisses kann geeignet sein, die Amtsenthebung eines Schöffen zu rechtfertigen.
Der Hilfsschöffe A wird seines Amtes enthoben.
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