Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-20, 4 U 14/21

4 U 14/21Obergericht20.04.2021

Regest

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 – I ZB 7/99 –, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 – 4 U 200/10 –, und vom 21.04.2016 – 4 U 44/16. 2. Dies kann insbesondere auch während des bereits laufenden Verfahrens durch zögerliche Prozessführung geschehen. Dazu ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers/Verfügungsklägers geboten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 – 3 U 105/18 –, GRUR-RS 2019, 9190). 3. Der nicht bereits durch eine Beschlussverfügung gesicherte Antragsteller/Verfügungskläger hat alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen. 4. Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass „ihm die Sache nicht so eilig ist“, wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 – 4 U 200/10 –; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 – 2 U 162/16 –, BeckRS 2017, 139897).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 14/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-20

Aktenzeichen: 4 U 14/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0420.4U14.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: UWG § 12 Abs. 2 a. F.; UWG § 12 Abs. 1 n. F.; ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 227

Leitsätze

  1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 – I ZB 7/99 –, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 – 4 U 200/10 –, und vom 21.04.2016 – 4 U 44/16.

  2. Dies kann insbesondere auch während des bereits laufenden Verfahrens durch zögerliche Prozessführung geschehen. Dazu ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers/Verfügungsklägers geboten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 – 3 U 105/18 –, GRUR-RS 2019, 9190).

  3. Der nicht bereits durch eine Beschlussverfügung gesicherte Antragsteller/Verfügungskläger hat alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen.

  4. Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass „ihm die Sache nicht so eilig ist“, wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 – 4 U 200/10 –; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 – 2 U 162/16 –, BeckRS 2017, 139897).

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 11.11.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold abgeändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.09.2020 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.