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5 Ws 102 und 103/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-13, 5 Ws 102 und 103/21
5 Ws 102 und 103/21Obergericht13.04.2021
1. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zählen grundsätzlich auch Obdachlosenunterkünfte. 2. Ein Angeklagter kann in einer Gemeinschaftseinrichtung (hier: Anlaufstelle für Obdachlose) u. U. auch dann im Sinne der Zustellungsvorschriften „wohnen“, wenn diese keine Übernachtungsmöglichkeit anbietet.
Entscheidungsdatum: 2021-04-13
Aktenzeichen: 5 Ws 102 und 103/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0413.5WS102UND103.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 37 Abs. 1; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 3
Zu den Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zählen grundsätzlich auch Obdachlosenunterkünfte.
Ein Angeklagter kann in einer Gemeinschaftseinrichtung (hier: Anlaufstelle für Obdachlose) u. U. auch dann im Sinne der Zustellungsvorschriften „wohnen“, wenn diese keine Übernachtungsmöglichkeit anbietet.
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet verworfen.
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