Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-13, 5 Ws 102 und 103/21

5 Ws 102 und 103/21Obergericht13.04.2021

Regest

1. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zählen grundsätzlich auch Obdachlosenunterkünfte. 2. Ein Angeklagter kann in einer Gemeinschaftseinrichtung (hier: Anlaufstelle für Obdachlose) u. U. auch dann im Sinne der Zustellungsvorschriften „wohnen“, wenn diese keine Übernachtungsmöglichkeit anbietet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 102 und 103/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-13

Aktenzeichen: 5 Ws 102 und 103/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0413.5WS102UND103.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 37 Abs. 1; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

  1. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen i. S. d. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zählen grundsätzlich auch Obdachlosenunterkünfte.

  2. Ein Angeklagter kann in einer Gemeinschaftseinrichtung (hier: Anlaufstelle für Obdachlose) u. U. auch dann im Sinne der Zustellungsvorschriften „wohnen“, wenn diese keine Übernachtungsmöglichkeit anbietet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet verworfen.

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