Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-09, 7 U 76/19

7 U 76/19Obergericht09.04.2021

Regest

Eine rund 10 cm hohe Treppenstufe in einem 8,45 Meter langen Zuweg zu einem Hauseingang auf einem rund 13 cm hohen Absatz eines Mehrfamilienhaus begründet keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, wenn sich diese – wie hier – auch in der Morgendämmerung optisch deutlich durch ihre Ausgestaltung als ein sich über die gesamte Wegbreite erstreckendes Element von dem im Übrigen gepflasterten Weg absetzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 76/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-09

Aktenzeichen: 7 U 76/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0409.7U76.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze

Eine rund 10 cm hohe Treppenstufe in einem 8,45 Meter langen Zuweg zu einem Hauseingang auf einem rund 13 cm hohen Absatz eines Mehrfamilienhaus begründet keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, wenn sich diese – wie hier – auch in der Morgendämmerung optisch deutlich durch ihre Ausgestaltung als ein sich über die gesamte Wegbreite erstreckendes Element von dem im Übrigen gepflasterten Weg absetzt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.09.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (AZ I-2 O 67/19) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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