Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-06, 20 U 22/21

20 U 22/21Obergericht06.04.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 22/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-06

Aktenzeichen: 20 U 22/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0406.20U22.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

G r ü n d e

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die auf Feststellung des Fortbestandes eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages und auf die Erbringung von Leistungen nach einem behaupteten Versicherungsfall gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom

16.03.2021 (Bl. 33 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erbringung von Rentenzahlungen nebst Zinsen, auf Rückzahlung geleisteter Prämien und auf Feststellung der Befreiung von der Prämienzahlungspflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Die vom Kläger geltend gemachte Berufsunfähigkeit aufgrund von Schmerzen der Wirbelsäule ist von einem wirksam vereinbarten Leistungsausschluss erfasst.

a)

Der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag beinhaltet einen rückwirkend ab Vertragsschluss geltenden Leistungsausschluss für Erkrankungen der Wirbelsäule.

aa)

Dies ergibt sich schon aus der vertraglichen Einigung der Parteien über die Geltung eines solchen Leistungsausschlusses.

(1)

Davon, dass die Beklagte in treuwidriger Weise auf die Entscheidung des Klägers, den Leistungsausschluss zu akzeptieren, Einfluss genommen hätte, kann keine Rede sein.

(2)

Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung ergibt eine Auslegung der beiderseitigen Erklärungen nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB eindeutig, dass dieser Leistungsausschluss rückwirkend ab Vertragsschluss gelten sollte.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, sind so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr, vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 16.10.2012 – X ZR 37/12, VersR 2013, 779, juris Rn. 18).

Für einen objektiven Empfänger in der Position des Klägers ergab sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.11.2018 (Anl. B1, eGA-I 74 f.) eindeutig, dass diese von einer Verletzung der Anzeigepflicht insofern ausging, als der Kläger bei Antragstellung diverse Behandlungen wegen Rückenschmerzen verschwiegen habe. In dem Schreiben heißt es weiter ausdrücklich:

„Bei Kenntnis Ihrer Beschwerden vor Antragstellung hätten wir die Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit einem Leistungsausschluss für Erkrankungen der Wirbelsäule angenommen.“

Angesichts dessen war für einen objektiven Empfänger in der Position des Klägers auch ohne ausdrückliche Klarstellung unschwer zu erkennen, dass der im weiteren Verlauf angesprochene Leistungsausschluss nur den Sinn haben konnte, Erkrankungen an der Wirbelsäule rückwirkend vom Versicherungsschutz auszunehmen. Denn die Beklagte teilte ausdrücklich mit, dass sie bei ordnungsgemäßer Information über die Vorbehandlungen des Klägers einen ebensolchen Leistungsausschluss von Anfang an zur Voraussetzung für den Vertragsschluss gemacht hätte. Es liegt aus Sicht des Senats geradezu fern anzunehmen, dass die Beklagte bei der Prüfung eines Versicherungsfalls wegen Beschwerden der Wirbelsäule einerseits eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gerade wegen des Verschweigens von Rückenschmerzen geltend macht, andererseits aber dennoch einen Leistungsausschluss nur für die Zukunft vereinbaren und hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden Versicherungsschutz gewähren will. Entgegen der Berufungsbegründung bedurfte es keiner ausdrücklichen Klarstellung, dass der Leistungsausschluss „ex tunc“ gelten sollte, weil dies für einen objektiven Empfänger auf der Hand lag.

Umgekehrt konnte aus den vorstehenden Gründen auch die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 16.01.2019 (Anl. B2, eGA-I 77), in dem dieser sein Einverständnis mit dem Leistungsausschluss erklärte, nur dahin verstehen, dass sich dieses gerade auch auf einen rückwirkenden Leistungsausschluss bezog.

Ob nicht ein auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlicher ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung „ex tunc“ im Übrigen auch darin lag, dass in dem Schreiben vom 10.11.2018 auf Ziffer 3 der Belehrung nach

§ 19 Abs. 4 VVG verwiesen wurde, bedarf angesichts dessen keiner Prüfung.

(3)

Selbst wenn er womöglich – trotz des offensichtlich objektiv anderen Inhalts seiner Erklärung, siehe oben – davon ausgegangen sein sollte, er stimme nur der Einbeziehung eines Leistungsausschlusses für die Zukunft zu, hat der anwaltlich vertretene Kläger eine Anfechtung seiner Willenserklärung, mit der den Leistungsausschluss akzeptierte, nicht fristgerecht erklärt.

bb)

Im Übrigen wären aber auch die Voraussetzungen für eine einseitige rückwirkende Einbeziehung des Leistungsausschlusses gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 VVG erfüllt.

(1)

Es lag in objektiver Hinsicht eine Verletzung der Anzeigepflicht aus § 19 Abs.

1 VVG vor, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt.

(2)

Diese Verletzung war auch vom Kläger zu vertreten. Da ihm die vor Antragstellung erfolgten Behandlungen bewusst und die entsprechende Antragsfrage (eGA-II 61) nach Erkrankungen, Gesundheits- oder Funktionsstörungen „der Wirbelsäule oder Bandscheiben (z.B. Bandscheibenvorfall, Nacken- oder Rückenschmerzen, …)“ unschwer verständlich war, erfolgte die Anzeigepflichtverletzung zumindest fahrlässig. Davon geht auch der Kläger selbst in seinem Schreiben an die Beklagte vom 16.01.2019 aus (Anl. B2, eGA-I 77).

(3)

Es ist unstreitig, dass die Beklagte den Antrag des Klägers in Kenntnis der verschwiegenen Vorbehandlungen nur mit dem in Rede stehenden Leistungsausschluss angenommen hätte.

(4)

Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung geltend macht, er sei nicht ordnungsgemäß nach § 19 Abs. 4 VVG belehrt worden, greift dies nicht durch unabhängig davon, ob dieser Vortrag nach Maßgabe von § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz überhaupt noch zuzulassen wäre.

Das Antragsformular enthält auf Seite 2 (eGA-II 60) und damit vor den eigentlichen Antragsfragen eine drucktechnisch – durch Fettdruck – hervorgehobene Belehrung darüber, dass eine Verletzung der Anzeigepflicht zu einem Rücktritt, einer Kündigung oder einer Vertragsanpassung führen kann. Daneben wird auf die detaillierten Informationen in einer gesonderten Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG verwiesen, wobei aus der Belehrung deutlich hervorgeht, dass der Versicherungsnehmer diese in den ihm überlassenen Verbraucherinformation findet.

Der pauschale Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung (dort S. 9, letzter Absatz, eGA-II 41), er habe eine solche Verbraucherinformation nie erhalten, ist unbeachtlich, und zwar wiederum unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses Vorbringens in der Berufungsinstanz erfüllt sind. Denn aus dem von ihm selbst vorgelegten Antragsformular ergibt sich, dass der Kläger den Erhalt der Verbraucherinformation durch eine eigene Unterschrift bestätigte (eGA-II 62). Ein solches gesondert unterschriebenes Empfangsbekenntnis, das gemäß § 309 Nr. 12 lit. b) BGB auch in AVB zulässig ist, begründet ein beweiskräftiges Indiz für den Empfang der Unterlagen (BGH, Urteil vom 28.09.1987 – II ZR 35/87, NJW-RR 1988, 881; Senat, Beschluss vom 24.10.2014 – 20 U 73/14, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 18.10.2019 – 20 U 165/19, juris Rn. 9; OLG Jena, Urteil vom 07.08.2020 – 4 U 1075/19, juris Rn. 49). Das einfache Bestreiten des Erhalts der Unterlagen durch den Kläger ohne nähere Darlegung, warum er dennoch das Empfangsbekenntnis unterzeichnete, ist ungeeignet, dieses Indiz zu entkräften.

b)

Die vom Kläger geltend gemachte Berufsunfähigkeit seit Januar 2017 wegen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule ist von dem Leistungsausschluss erfasst.

aa)

Der Sachverständige K. hat in erster Instanz überzeugend ausgeführt, dass an den oberen oder unteren Extremitäten keinerlei Vorerkrankungen, Verschleißleiden oder Unfallfolgen festgestellt werden konnten. Mögliche Leistungseinschränkungen bestünden daher allenfalls im Zusammenhang mit dem Rumpfskelett (eGA-I 230). Die Wirbelfrakturen, die der Kläger unstreitig durch den Unfall erlitt, waren aber dem Sachverständigen zufolge ohne eine Veränderung der Wirbelsäulenstatik verheilt (eGA-I 231). Diese Frakturen seien folgenlos ausgeheilt (eGA-I 231). Es seien im Rahmen der Begutachtung lediglich Verschleißerscheinungen an der Becken- und Lendenwirbelsäule nachgewiesen worden (a.a.O.). Diese seien „allein degenerativer Genese“ (eGA-I 232).

Eben solche degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen sind aber vom Leistungsausschluss seinem klaren Wortlaut nach eindeutig erfasst, denn dort heißt es (eGA-I 81):

Degenerative Wirbelsäulenerkrankungen bedingen in keinem Fall eine Leistungspflicht.

bb)

Zwar greift der Leistungsausschluss dann nicht ein, wenn Minderbelastbarkeiten, Bewegungsstörungen und Schmerzsyndrome Folgen eines erstmals nach Vertragsschluss eingetretenen Frakturschadens der Wirbelsäule sind.

Der Senat hat aber keine Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 ZPO an den vom Landgericht festgestellten Tatsachen und an der darauf gestützten Bewertung, dass der Kläger den ihm obliegenden Nachweis der Voraussetzungen dieses Wiedereinschlusses nicht erbracht hat.

Im Gegenteil steht nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sogar fest, dass die behaupteten Beeinträchtigungen des Klägers bei der Ausübung seines Berufs in keinem Zusammenhang mit den unstreitig erlittenen Wirbelfrakturen stehen. Der Sachverständige konnte zweifelsfrei feststellen, dass diese Wirbelfrakturen folgenlos verheilt waren und als (orthopädische) Erklärung für die vom Kläger behaupteten Schmerzen ausscheiden. Der Sachverständige kommt deshalb zu dem Schluss, dass ein chronifiziertes Schmerzsyndrom führend sei, das aber mit dem Unfall – und mithin auch mit den bei diesem Unfall erlittenen Frakturen – in keinem Zusammenhang stehe (eGA-I 231).

Aus den vorstehenden Gründen greift auch der Berufungsangriff nicht, wonach der Sachverständige verkannt habe, dass es im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung – anders als etwa bei der Unfallversicherung – gerade nicht darauf ankomme, wodurch die gesundheitliche Beeinträchtigung genau verursacht wurde. Denn für die Frage, ob der Wiedereinschluss greift, weil die Beeinträchtigungen auf einer nach Vertragsschluss erlittenen Fraktur beruhen, kommt es hier – wie auch das Landgericht völlig zutreffend erkannt hat – eben doch auf die dargestellten Kausalzusammenhänge an.

cc)

Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung war das Landgericht nicht gehalten, ein weiteres – neurologisch-psychiatrisches – Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Sachverständige K. hat zwar seinem Gutachten die Bemerkung hinzugefügt, dass er eine neurologisch-psychiatrische Behandlung des Klägers für ratsam halte. Ein solcher Rat liegt ausgehend von dem Ergebnis des Gutachtens, dass die Schmerzen des Klägers nicht orthopädisch, sondern nur durch ein chronisches Schmerzsyndrom erklärlich seien, auch nahe. Das ändert aber nichts daran, dass der Sachverständige zu dem eindeutigen und klaren Ergebnis gekommen ist, dass zwischen den erlittenen Frakturen, die Anknüpfungspunkt für den Wiedereinschluss sein könnten, und den Schmerzen keinerlei Zusammenhang feststellbar ist.

Angesichts dessen kommt es auf nähere Feststellungen zu dem chronischen Schmerzsyndrom im vorliegenden Verfahren nicht an.

dd)

Das Landgericht hat schließlich auch keinen Verfahrensfehler begangen, weil es mit Zustimmung der Parteien ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden und demnach auch dem hilfsweise gestellten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen nicht entsprochen hat.

Zwar ist eine mündliche Anhörung des Sachverständigen auf Antrag einer Partei grundsätzlich geboten, weil ihr ein Fragerecht gemäß §§ 402, 397 ZPO zusteht (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 07.05.2019 – VI ZR 257/17, MDR 2019, 1013). Auch das Berufungsgericht muss daher grundsätzlich einem in der Berufungsinstanz wiederholten Antrag stattgeben, ohne dass es darauf ankommt, ob das Gericht von sich aus noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von der Partei nachvollziehbar dargetan worden ist (BGH, Beschluss vom 30.05.2017 – VI ZR 439/16, VersR 2017, 1295).

Etwas anderes gilt jedoch ausnahmsweise, wenn der Antrag mit der Ankündigung von solchen Fragen begründet wird, die von Vornherein beweisunerheblich sind (Zöller/Greger, ZPO. 33. Aufl. 2020, § 411 Rn. 5).

So liegt es hier.

Der Antrag auf mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen ist schon in erster Instanz und auch in der Berufungsinstanz damit begründet worden, dass der Sachverständige eine entscheidungserhebliche Frage nicht beantwortet habe, nämlich die Frage, in welchem Umfang die festgestellte Schmerzsymptomatik zu einer Berufsunfähigkeit des Klägers führte (Schriftsatz vom 03.11.2020, dort S. 3, eGA-I 267). Auf diese Frage kommt es aber aus den dargelegten Gründen entgegen der Auffassung des Klägers nicht beweiserheblich an. Denn selbst wenn die Schmerzsymptomatik zu einer Unfähigkeit des Klägers geführt haben sollte, seinen zuletzt ausgeübten Beruf (teilweise) weiter zu verrichten, würde dies nichts daran ändern, dass ein Zusammenhang zwischen der Schmerzsymptomatik und der erlittenen Wirbelfraktur nicht feststellbar ist und deshalb aus den oben ausführlich dargelegten Gründen der vereinbarte Leistungsausschluss eingreift. Gegen eben diese Feststellung des Sachverständigen, dass zwischen den Wirbelfrakturen und der Schmerzsymptomatik kein Zusammenhang besteht, hat sich der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt gewandt.

Im Übrigen hat der Kläger erstinstanzlich zudem die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt (Schriftsatz vom 09.11.2020, eGA-I 278) und dabei nur wiederholt, dass aus seiner Sicht eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung erforderlich sei. Mit einer solchen Entscheidung im schriftlichen Verfahren war eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen aber zwangsläufig unvereinbar.

  • 13 -

Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs kann der Kläger schließlich auch nicht den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen.

II.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr.

1222 GKG) wird hingewiesen.

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