Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-29, 18 U 18/20

18 U 18/20Obergericht29.03.2021

Regest

Die Beweislast für die Fälschung einer Urkunde, aus der sich eine Verwirkung des Makleranspruchs ergeben soll, liegt nach den allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der sich auf die Verwirkung beruft, also dem Maklerkunden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 18/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-29

Aktenzeichen: 18 U 18/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0329.18U18.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: §§ 652, 654 BGB u. § 440 ZPO

Leitsätze

Die Beweislast für die Fälschung einer Urkunde, aus der sich eine Verwirkung des Makleranspruchs ergeben soll, liegt nach den allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der sich auf die Verwirkung beruft, also dem Maklerkunden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Essen, 2 0 83/16, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.280 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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