projekte
4 Ws 53/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-25, 4 Ws 53/21
4 Ws 53/21Obergericht25.03.2021
Unter Berücksichtigung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG) ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer dreimonatigen Zwangsmedikation (zweimalige Injektion) gemäß § 17 a MRVG NRW auf 2.000 € festzusetzen.
Entscheidungsdatum: 2021-03-25
Aktenzeichen: 4 Ws 53/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0325.4WS53.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: GKG §§ 52, 60, 65; MRVG NRW § 17a; MRVG NRW § 17a
Unter Berücksichtigung des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG) ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit einer dreimonatigen Zwangsmedikation (zweimalige Injektion) gemäß § 17 a MRVG NRW auf 2.000 € festzusetzen.
Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 01.09.2020 wird aufgehoben und der Streitwert auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden insoweit nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.