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10 W 27/19•Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-25, 10 W 27/19
10 W 27/19Obergericht25.03.2021
zu den Voraussetzungen der Hofzugehörigkeit landwirtschaftlicher Grundstücke gem. § 2 a HöfeO
Entscheidungsdatum: 2021-03-25
Aktenzeichen: 10 W 27/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0325.10W27.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: HöfeVfO § 11Abs. 1 c); HöfeO § 2 a)
zu den Voraussetzungen der Hofzugehörigkeit landwirtschaftlicher Grundstücke gem. § 2 a HöfeO
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Dorsten vom 21.02.2018 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 06.02.2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sämtliche Grundstücke im Grundbuch von A Blatt BL05, Grundbuch von B Blatt BL06, Grundbuch von C Blatt BL01, Grundbuch von C Blatt BL02 und Grundbuch von D Blatt BL03 zum 00.00.2015 Bestandteile des Hofes waren, der im Grundbuch des Amtsgerichts C von D Blatt G04 zugunsten des Herrn Y Z, geb. am 00.00.1935, verstorben am 00.00.2015, eingetragen gewesen ist.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 13.03.2019 gegen den Abhilfebeschluss vom 06.02.2019 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) trägt die Beteiligte zu 2), darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229.672,00 € festgesetzt.
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