Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-24, 30 U 160/20

30 U 160/20Obergericht24.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 160/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-24

Aktenzeichen: 30 U 160/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0324.30U160.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 17.09.2020 – 6 O 216/20 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.580,61 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2020 zu zahlen.

Ferner wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 218,72 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger mit seinem Antrag zu Ziff. 1. in der Klageschrift vom 23.06.2020 die Feststellung beantragt hat, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. N01 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 08.01.2020 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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