Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-17, 11 U 169/20

11 U 169/20Obergericht17.03.2021

Regest

Nach § 4 StrReinG NRW kann eine Gemeinde die Verpflichtung zur Reinigung und Winterwartung der Fahrbahnen und Gehwege nur bei einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße auf die Anlieger übertragen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 169/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-17

Aktenzeichen: 11 U 169/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0317.11U169.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 1, 4 StrReinG NRW

Leitsätze

Nach § 4 StrReinG NRW kann eine Gemeinde die Verpflichtung zur Reinigung und Winterwartung der Fahrbahnen und Gehwege nur bei einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße auf die Anlieger übertragen.

Tenor

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.10.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

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