Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-15, 1 Ws 82/21

1 Ws 82/21Obergericht15.03.2021

Regest

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Dreijahresfrist gemäß § 111i Abs. 5 StPO a.F. für einen staatlichen Auffangrechtserwerb gehemmt ist, solange dem Verletzten die Einzelzwangsvollstreckung infolge eines Insolvenzverfahrens rechtlich unmöglich ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 82/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-15

Aktenzeichen: 1 Ws 82/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0315.1WS82.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 111 i Abs. 5 a.F.

Leitsätze

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Dreijahresfrist gemäß § 111i Abs. 5 StPO a.F. für einen staatlichen Auffangrechtserwerb gehemmt ist, solange dem Verletzten die Einzelzwangsvollstreckung infolge eines Insolvenzverfahrens rechtlich unmöglich ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

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