Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-15, 1 VAs 125/20

1 VAs 125/20Obergericht15.03.2021

Regest

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Ablehnung eines Gnadenerweises durch den Träger des Gnadenrechts keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 125/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-15

Aktenzeichen: 1 VAs 125/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0315.1VAS125.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG § 23

Leitsätze

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Ablehnung eines Gnadenerweises durch den Träger des Gnadenrechts keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen.

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