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4 Ws 35/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-09, 4 Ws 35/21
4 Ws 35/21Obergericht09.03.2021
Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht bereits dann, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein Delikt i. S. v. § 397a Abs. 1 StPO begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt bzw. die Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint. Eine Beistandsbestellung kann nur dann ausscheiden, wenn bereits nach der Darstellung des Nebenklägers seine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ausscheidet oder – nach allgemeinen Grundsätzen – die Wahrnehmung des Rechts der Beistandsbestellung rechtsmissbräuchlich ist.
Entscheidungsdatum: 2021-03-09
Aktenzeichen: 4 Ws 35/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0309.4WS35.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 397a Abs. 1 Nr. 2
Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht bereits dann, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein Delikt i. S. v. § 397a Abs. 1 StPO begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt bzw. die Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint. Eine Beistandsbestellung kann nur dann ausscheiden, wenn bereits nach der Darstellung des Nebenklägers seine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ausscheidet oder – nach allgemeinen Grundsätzen – die Wahrnehmung des Rechts der Beistandsbestellung rechtsmissbräuchlich ist.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Nebenkläger G wird im vorliegenden Verfahren Rechtsanwältin O aus N als Beistand bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (analog § 473 Abs. 4, 467 StPO).
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