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9 U 5/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-26, 9 U 5/20
9 U 5/20Obergericht26.02.2021
1. Ist der Kläger mangels unmittelbarer Beweismittel auf die Führung eines Indizienbeweises angewiesen, kann er alle verbleibenden Beweismöglichkeiten ausschöpfen, um den notwendigen Beweis durch den Nachweis von Hilfstatsachen zu führen. 2. Auch wenn der Richter bei der Behandlung von Beweisanträgen zu Indiztatsachen freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, müssen die wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung, dass der in Rede stehende Beweisantrag, der eine Hilfstatsache betrifft, an der Überzeugung des Richters nichts ändern würde, im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden.
Entscheidungsdatum: 2021-02-26
Aktenzeichen: 9 U 5/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0226.9U5.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 823 BGB; § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO
Ist der Kläger mangels unmittelbarer Beweismittel auf die Führung eines Indizienbeweises angewiesen, kann er alle verbleibenden Beweismöglichkeiten ausschöpfen, um den notwendigen Beweis durch den Nachweis von Hilfstatsachen zu führen.
Auch wenn der Richter bei der Behandlung von Beweisanträgen zu Indiztatsachen freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, müssen die wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung, dass der in Rede stehende Beweisantrag, der eine Hilfstatsache betrifft, an der Überzeugung des Richters nichts ändern würde, im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13.12.2019 einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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