Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-26, 1 VAs 77/20

1 VAs 77/20Obergericht26.02.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 77/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-26

Aktenzeichen: 1 VAs 77/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0226.1VAS77.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen wird verpflichtet, das Löschungsbegehren des Betroffenen betreffend die Verfahren zu den Aktenzeichen 574 Js-Owi 1332/19, 574 Js-OWi 209/20, 514 Js 105/19, 154 Js 149/16 und 354 Js 33/16 der Staatsanwaltschaft Hagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen sind aus der Staatskasse zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

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