Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-24, 1 Ws 72/21

1 Ws 72/21Obergericht24.02.2021

Regest

1. Nach Erlass eines Urteils steht der bloße Umstand, dass ein früherer Haftbefehl im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO wegen einer unzureichenden Förderung des Verfahrens aufgehoben worden ist, der erneuten Inhaftierung des Angeklagten nicht entgegen, weil die formelle Sperrwirkung dieser Entscheidung mit dem Erlass eines Urteils im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 StPO entfällt. 2. Bei vorangegangenen schwerwiegenden Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot kann der (erneute) Erlass eines Haftbefehls auch im Fall der erfolgten Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig sein (Fortführung zum Senatsbeschluss in gleicher Sache vom 23. Juli 2020 – III-1 Ws 279/20 –, juris).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 72/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-24

Aktenzeichen: 1 Ws 72/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0224.1WS72.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 112 Abs. 1 S. 1, 121, 122

Leitsätze

    1. Nach Erlass eines Urteils steht der bloße Umstand, dass ein früherer Haftbefehl im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO wegen einer unzureichenden Förderung des Verfahrens aufgehoben worden ist, der erneuten Inhaftierung des Angeklagten nicht entgegen, weil die formelle Sperrwirkung dieser Entscheidung mit dem Erlass eines Urteils im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 StPO entfällt.
    1. Bei vorangegangenen schwerwiegenden Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot kann der (erneute) Erlass eines Haftbefehls auch im Fall der erfolgten Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig sein (Fortführung zum Senatsbeschluss in gleicher Sache vom 23. Juli 2020 – III-1 Ws 279/20 –, juris).

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse (§ 473 StPO).

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