Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-19, 9 U 172/20

9 U 172/20Obergericht19.02.2021

Regest

1. Den Eigentümer eines Weidegrundstücks trifft dann keine Sicherungspflicht, wenn nach den konkreten Umständen an dieser Stelle für Dritte kein "Verkehr" eröffnet worden ist. 2. Die DIN Norm EN 60335-2-76 bezweckt nicht den Schutz eines Ballonfahrers vor Sachschäden, die dieser dadurch erleidet, dass der Ballon nach sicherer Landung durch einen Windstoß in einen die Weide einzäunenden stromführenden Stacheldrahtzaun gerät und hierbei in Brand gerät. 3. Die in DIN VDE 0131 geregelte Kennzeichnungspflicht für einen Elektrozaun bezweckt nicht den Schutz des Luftverkehrs.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 172/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-19

Aktenzeichen: 9 U 172/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0219.9U172.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Den Eigentümer eines Weidegrundstücks trifft dann keine Sicherungspflicht, wenn nach den konkreten Umständen an dieser Stelle für Dritte kein "Verkehr" eröffnet worden ist.

  2. Die DIN Norm EN 60335-2-76 bezweckt nicht den Schutz eines Ballonfahrers vor Sachschäden, die dieser dadurch erleidet, dass der Ballon nach sicherer Landung durch einen Windstoß in einen die Weide einzäunenden stromführenden Stacheldrahtzaun gerät und hierbei in Brand gerät.

  3. Die in DIN VDE 0131 geregelte Kennzeichnungspflicht für einen Elektrozaun bezweckt nicht den Schutz des Luftverkehrs.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

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