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9 U 172/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-19, 9 U 172/20
9 U 172/20Obergericht19.02.2021
1. Den Eigentümer eines Weidegrundstücks trifft dann keine Sicherungspflicht, wenn nach den konkreten Umständen an dieser Stelle für Dritte kein "Verkehr" eröffnet worden ist. 2. Die DIN Norm EN 60335-2-76 bezweckt nicht den Schutz eines Ballonfahrers vor Sachschäden, die dieser dadurch erleidet, dass der Ballon nach sicherer Landung durch einen Windstoß in einen die Weide einzäunenden stromführenden Stacheldrahtzaun gerät und hierbei in Brand gerät. 3. Die in DIN VDE 0131 geregelte Kennzeichnungspflicht für einen Elektrozaun bezweckt nicht den Schutz des Luftverkehrs.
Entscheidungsdatum: 2021-02-19
Aktenzeichen: 9 U 172/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0219.9U172.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 823 Abs. 1 BGB
Den Eigentümer eines Weidegrundstücks trifft dann keine Sicherungspflicht, wenn nach den konkreten Umständen an dieser Stelle für Dritte kein "Verkehr" eröffnet worden ist.
Die DIN Norm EN 60335-2-76 bezweckt nicht den Schutz eines Ballonfahrers vor Sachschäden, die dieser dadurch erleidet, dass der Ballon nach sicherer Landung durch einen Windstoß in einen die Weide einzäunenden stromführenden Stacheldrahtzaun gerät und hierbei in Brand gerät.
Die in DIN VDE 0131 geregelte Kennzeichnungspflicht für einen Elektrozaun bezweckt nicht den Schutz des Luftverkehrs.
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
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