Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-18, 4 RVs 17/21

4 RVs 17/21Obergericht18.02.2021

Regest

1. Stützt das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen u. a. auf die Konstanz seiner Aussagen bei verschiedenen Gelegenheiten, muss es dessen Angaben in den Urteilsgründen mitteilen, damit dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Konstanz der Aussagen möglich ist. Der Umfang der notwendigen Wiedergabe bestimmt sich dabei nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei Maßstab ist, dass es dem Revisionsgericht möglich sein muss, die Wertung der Aussagekonstanz rechtlich überprüfen zu können. 2. Ein Streifschlag, der lediglich eine „leichte Rötung“ der Haut bei dem Opfer hervorruft, stellt für sich genommen weder eine (vollendete) Gesundheitsbeschädigung noch eine (vollendete) körperliche Misshandlung dar.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 17/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-18

Aktenzeichen: 4 RVs 17/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0218.4RVS17.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §§ 261, 267; StGB § 223

Leitsätze

    1. Stützt das Gericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen u. a. auf die Konstanz seiner Aussagen bei verschiedenen Gelegenheiten, muss es dessen Angaben in den Urteilsgründen mitteilen, damit dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Konstanz der Aussagen möglich ist. Der Umfang der notwendigen Wiedergabe bestimmt sich dabei nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, wobei Maßstab ist, dass es dem Revisionsgericht möglich sein muss, die Wertung der Aussagekonstanz rechtlich überprüfen zu können.
    1. Ein Streifschlag, der lediglich eine „leichte Rötung“ der Haut bei dem Opfer hervorruft, stellt für sich genommen weder eine (vollendete) Gesundheitsbeschädigung noch eine (vollendete) körperliche Misshandlung dar.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Angeklagten A mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

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