Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-18, 11 UF 8/21

11 UF 8/21Obergericht18.02.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 8/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-18

Aktenzeichen: 11 UF 8/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0218.11UF8.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Hamm vom 14.12.2020 abgeändert.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, das am 00.00.2020 geborene Kind A. B. bis einschließlich 15.3.2021 in das Gebiet des Königreichs der Niederlande zurückzuführen.

Die Kindesmutter wird weiter verpflichtet, nach Ablauf des 15.3.2021 das betroffene Kind sowie dessen Ausweispapiere und persönliche Gegenstände an den Kindesvater herauszugeben, sofern nicht das betroffene Kind bis einschließlich 15.3.2021 in das Gebiet des Königreichs der Niederlande zurückgeführt worden ist. Ebenso wird jeder Dritte verpflichtet, der das betroffene Kind verwahrt.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Herausgabeverpflichtung soll das Gericht gegenüber der Kindesmutter Ordnungsgeld von bis zu € 25.000,00 und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes von vornherein keinen Erfolg, soll das Gericht sogleich Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anordnen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen der Kindesmutter zur Last.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Frau Rechtsanwältin C aus D beigeordnet.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Herr Rechtsanwalt E aus F beigeordnet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.