Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-17, 31 U 308/20

31 U 308/20Obergericht17.02.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 308/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-17

Aktenzeichen: 31 U 308/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0217.31U308.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2020 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (014 O 410/19) vom 15.10.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.

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