Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-17, 31 U 187/20

31 U 187/20Obergericht17.02.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 31 U 187/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-17

Aktenzeichen: 31 U 187/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0217.31U187.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.06.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (6 O 346/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.

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