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4 RBs 7/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-11, 4 RBs 7/21
4 RBs 7/21Obergericht11.02.2021
Eine Bezugnahme nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld eines Radarfotos ist unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2021-02-11
Aktenzeichen: 4 RBs 7/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0211.4RBS7.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Eine Bezugnahme nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld eines Radarfotos ist unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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