Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-11, 4 RBs 7/21

4 RBs 7/21Obergericht11.02.2021

Regest

Eine Bezugnahme nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld eines Radarfotos ist unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 7/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-11

Aktenzeichen: 4 RBs 7/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0211.4RBS7.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 267 Abs. 1 S. 3

Leitsätze

Eine Bezugnahme nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld eines Radarfotos ist unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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