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4 RBs 13/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-11, 4 RBs 13/21
4 RBs 13/21Obergericht11.02.2021
1. Die Grundsätze der vom Bundesgerichtshof (BGHSt 51, 124 ff.) entwickelten Vollstreckungslösung bei einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind entsprechend im Bußgeldverfahren anwendbar. 2. Eine nach Erlass des erstinstanzlichen Bußgeldurteils eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (hier: rund neun Monate) kann vom Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG dahingehend kompensiert werden, dass ein Teil des verhängten Fahrverbots (hier: eine Woche) als vollstreckt gilt.
Entscheidungsdatum: 2021-02-11
Aktenzeichen: 4 RBs 13/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0211.4RBS13.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; OWiG § 79 Abs. 6
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe, dass von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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