Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-08, 18 U 59/20

18 U 59/20Obergericht08.02.2021

Regest

Eine vom Mineralölunternehmen dem Pächter gestellte Regelung, aufgrund derer der Pächter für (Kraftstoff-)Geschäfte, bei deren Abwicklung unbare Zahlungsmittel (namentlich Kreditkarten) eingesetzt werden, eine geringe Provision erhält, stellt nicht notwendigerweise eine sog. Preisnebenabrede dar; sie muss auch nicht an § 86a Abs. 1 HGB scheitern.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 59/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-08

Aktenzeichen: 18 U 59/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0208.18U59.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: §§ 307 Abs. 1-3 BGB, 86a Abs.1 HGB

Leitsätze

Eine vom Mineralölunternehmen dem Pächter gestellte Regelung, aufgrund derer der Pächter für (Kraftstoff-)Geschäfte, bei deren Abwicklung unbare Zahlungsmittel (namentlich Kreditkarten) eingesetzt werden, eine geringe Provision erhält, stellt nicht notwendigerweise eine sog. Preisnebenabrede dar; sie muss auch nicht an § 86a Abs. 1 HGB scheitern.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.3.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum abgeändert;

die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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