Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-02, 34 U 141/19

34 U 141/19Obergericht02.02.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 34 U 141/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-02

Aktenzeichen: 34 U 141/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0202.34U141.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.10.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold -02 O 305/18- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist -ebenso wie das angegriffene Urteil- vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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