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20 W 48/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-27, 20 W 48/20
20 W 48/20Obergericht27.01.2021
Die Schutzbedürftigkeit von Geschäftsgeheimnissen kann zu bejahen sein (so im Streitfall), auch wenn eine Partei entsprechende Informationen in einzelnen anderen Rechtsstreitigkeiten dem dortigen Prozessgegner zugänglich gemacht hat, ohne dass zuvor eine Geheimhaltungsanordnung ergangen war. Dies hängt von den konkreten Fallumständen ab.
Entscheidungsdatum: 2021-01-27
Aktenzeichen: 20 W 48/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0127.20W48.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 172 Nr. 2 GVG
Die Schutzbedürftigkeit von Geschäftsgeheimnissen kann zu bejahen sein (so im Streitfall), auch wenn eine Partei entsprechende Informationen in einzelnen anderen Rechtsstreitigkeiten dem dortigen Prozessgegner zugänglich gemacht hat, ohne dass zuvor eine Geheimhaltungsanordnung ergangen war. Dies hängt von den konkreten Fallumständen ab.
Die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1) und des Beschwerdeführers zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 07.10.2020 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Wert der Beschwerdeverfahren wird auf jeweils bis zu 5.000,- € festgesetzt.
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