Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-27, 10 W 71/20

10 W 71/20Obergericht27.01.2021

Regest

Eine Einsetzung als Schlusserbe entfällt, wenn der in einem Ehegattentestament zum Schlusserben eingesetzte Abkömmling nach dem ersten Todesfall trotz testamentarisch vorgesehener Verwirkungsklausel den Pflichtteil verlangt. Es gilt dann die Anwachsung gemäß § 2094 BGB als gewollt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 71/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-27

Aktenzeichen: 10 W 71/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0127.10W71.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: § 2087, 2094, 2271 Abs. 2, 2270 BGB

Leitsätze

Eine Einsetzung als Schlusserbe entfällt, wenn der in einem Ehegattentestament zum Schlusserben eingesetzte Abkömmling nach dem ersten Todesfall trotz testamentarisch vorgesehener Verwirkungsklausel den Pflichtteil verlangt. Es gilt dann die Anwachsung gemäß § 2094 BGB als gewollt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird mit dem Hauptantrag als unzulässig verworfen und mit dem Hilfsantrag zurückgewiesen.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 3).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 480.000 EUR.

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