Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-25, 1 RBs 226/20

1 RBs 226/20Obergericht25.01.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 226/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-25

Aktenzeichen: 1 RBs 226/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0125.1RBS226.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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