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4 Ws 244/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-14, 4 Ws 244/20
4 Ws 244/20Obergericht14.01.2021
Nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO sind dem Angeklagten die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Hierzu gehören auch die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen selbst dann, wenn dieser gemäß § 400 Abs. 1 STPO nicht zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils berechtigt war. Nach § 395 ABs. 4 STPO darf sich der Nebenkläger in jeder Lage des Verfahrens der erhobenen öffentlichen Klage anschließen. Daraus folgt, dass er auch in jedem Fall berechtigt ist, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen.
Entscheidungsdatum: 2021-01-14
Aktenzeichen: 4 Ws 244/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0114.4WS244.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO §§ 400 Abs. 1, 464 Abs. 3 S. 1
Nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO sind dem Angeklagten die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Hierzu gehören auch die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen selbst dann, wenn dieser gemäß § 400 Abs. 1 STPO nicht zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils berechtigt war. Nach § 395 ABs. 4 STPO darf sich der Nebenkläger in jeder Lage des Verfahrens der erhobenen öffentlichen Klage anschließen. Daraus folgt, dass er auch in jedem Fall berechtigt ist, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 17.02.2020 – 04 Ns 38 Js 1428/18 (48/19) – wird dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte die der Nebenklägerin in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
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