Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-07, 7 U 57/20

7 U 57/20Obergericht07.01.2021

Regest

1. Grundstückseigentümer können ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege auf Dritte delegieren, so dass bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht der Dritte haftet, wenn – wie hier – die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird, so dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist. 2. Nach einer Delegation der Räum- und Streupflicht auf einen Dritten verbleibt Grundstückseigentümern eine Überwachungs- und Kontrollpflicht gegenüber dem Dritten, deren Verletzung nur dann schadensursächlich werden kann, wenn der die Räum- und Streupflicht übernehmende Dritte seinerseits die übernommene Räum- und Streupflicht verletzt. 3. Auf einem eher selten genutzten Weg zu Mülltonnen auf einem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück bezieht sich die Räum- und Streu-pflicht nur auf eine Durchgangsbreite, die für die Begehung durch eine Person ausreicht. 4. Erst wenn die klagende Partei ihrer Darlegungslast genügt und im Bestreitensfall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung beweist, spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass sich in dem Unfall im Bereich der Gefahrenquelle gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (im Anschluss an BGH Beschl. v. 26.2.2009 – III ZR 225/08, zfs 2010, 132 Rn. 5). Dies kommt nicht in Betracht, wenn die klagende Partei – wie hier – außerhalb des geräumten und gestreuten Weges stürzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 57/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-07

Aktenzeichen: 7 U 57/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0107.7U57.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze

    1. Grundstückseigentümer können ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege auf Dritte delegieren, so dass bei einer Verletzung der Räum- und Streupflicht der Dritte haftet, wenn – wie hier – die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird, so dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist.
    1. Nach einer Delegation der Räum- und Streupflicht auf einen Dritten verbleibt Grundstückseigentümern eine Überwachungs- und Kontrollpflicht gegenüber dem Dritten, deren Verletzung nur dann schadensursächlich werden kann, wenn der die Räum- und Streupflicht übernehmende Dritte seinerseits die übernommene Räum- und Streupflicht verletzt.
    1. Auf einem eher selten genutzten Weg zu Mülltonnen auf einem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück bezieht sich die Räum- und Streu-pflicht nur auf eine Durchgangsbreite, die für die Begehung durch eine Person ausreicht.
    1. Erst wenn die klagende Partei ihrer Darlegungslast genügt und im Bestreitensfall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung beweist, spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass sich in dem Unfall im Bereich der Gefahrenquelle gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (im Anschluss an BGH Beschl. v. 26.2.2009 – III ZR 225/08, zfs 2010, 132 Rn. 5). Dies kommt nicht in Betracht, wenn die klagende Partei – wie hier – außerhalb des geräumten und gestreuten Weges stürzt.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

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