Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-07, 7 U 53/20

7 U 53/20Obergericht07.01.2021

Regest

1. Bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens hinsichtlich einer bestimmten Tatsache kann dies bei § 17 Abs. 2 StVG und § 17 Abs. 3 StVG sowie innerhalb von § 17 Abs. 2 StVG zu wechselnden Beweislastentscheidungen führen, so hier bezüglich der streitigen Tatsache des rechtzeitigen Setzens des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen aus der linken von zwei Fahrspuren in ein Grundstück. 2. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden kann bei einem besonders gefährlichen Fahrmanöver des Vorausfahrenden vollständig hinter dessen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen sowie der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurücktreten, so hier beim Abbiegen aus der linken von zwei Fahrspuren in ein Grundstück.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 53/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-07

Aktenzeichen: 7 U 53/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0107.7U53.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: §§ 7, 17 StVG, § 9 Abs. 1 StVO; § 7 Abs. 5 StVO; § 3 Abs. 3 StVO; § 5 StVO; § 3 Abs. 1 StVO; § 11 Abs. 3 StVO

Leitsätze

    1. Bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens hinsichtlich einer bestimmten Tatsache kann dies bei § 17 Abs. 2 StVG und § 17 Abs. 3 StVG sowie innerhalb von § 17 Abs. 2 StVG zu wechselnden Beweislastentscheidungen führen, so hier bezüglich der streitigen Tatsache des rechtzeitigen Setzens des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen aus der linken von zwei Fahrspuren in ein Grundstück.
    1. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden kann bei einem besonders gefährlichen Fahrmanöver des Vorausfahrenden vollständig hinter dessen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen sowie der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurücktreten, so hier beim Abbiegen aus der linken von zwei Fahrspuren in ein Grundstück.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 20.05.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 154/18) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 ZPO.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

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