Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-29, 7 U 90/20

7 U 90/20Obergericht29.12.2020

Regest

1. Die Erklärung eines Tanzpartners nach einem Sturz beim Tanzen gegenüber dem anderen, verletzten Tanzpartner „Ich zeige mich auf jeden Fall an, wenn irgendetwas ist.“ stellt mangels erforderlichen Rechtsbindungswillens kein (deklaratorisches) Anerkenntnis dar. 2. In der freiwilligen Aufnahme eines Paartanzes kann – so auch hier – eine konkludente Einwilligung in die mit dem jeweiligen Tanz typischerweise einhergehenden – nur einfach fahrlässig durch den Tanzpartner verursachten – (Verletzungs-)Risiken liegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 90/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-29

Aktenzeichen: 7 U 90/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1229.7U90.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: §§ 125, 781 BGB; § 823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB

Leitsätze

    1. Die Erklärung eines Tanzpartners nach einem Sturz beim Tanzen gegenüber dem anderen, verletzten Tanzpartner „Ich zeige mich auf jeden Fall an, wenn irgendetwas ist.“ stellt mangels erforderlichen Rechtsbindungswillens kein (deklaratorisches) Anerkenntnis dar.
    1. In der freiwilligen Aufnahme eines Paartanzes kann – so auch hier – eine konkludente Einwilligung in die mit dem jeweiligen Tanz typischerweise einhergehenden – nur einfach fahrlässig durch den Tanzpartner verursachten – (Verletzungs-)Risiken liegen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

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