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7 U 90/20•Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-29, 7 U 90/20
7 U 90/20Obergericht29.12.2020
1. Die Erklärung eines Tanzpartners nach einem Sturz beim Tanzen gegenüber dem anderen, verletzten Tanzpartner „Ich zeige mich auf jeden Fall an, wenn irgendetwas ist.“ stellt mangels erforderlichen Rechtsbindungswillens kein (deklaratorisches) Anerkenntnis dar. 2. In der freiwilligen Aufnahme eines Paartanzes kann – so auch hier – eine konkludente Einwilligung in die mit dem jeweiligen Tanz typischerweise einhergehenden – nur einfach fahrlässig durch den Tanzpartner verursachten – (Verletzungs-)Risiken liegen.
Entscheidungsdatum: 2020-12-29
Aktenzeichen: 7 U 90/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1229.7U90.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: §§ 125, 781 BGB; § 823 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
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