Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-29, 4 RVs 139/20

4 RVs 139/20Obergericht29.12.2020

Regest

Die Nötigung (§ 240 StGB) ist vollendet, wenn der Geschädigte die verlangte Handlung vorgenommen hat oder zumindest mit der Ausführung begonnen worden ist. Ein Teilerfolg des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für eine vollendete Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach der Vorstellung des Täters eine eigenständige bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 139/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-29

Aktenzeichen: 4 RVs 139/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1229.4RVS139.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 240

Leitsätze

Die Nötigung (§ 240 StGB) ist vollendet, wenn der Geschädigte die verlangte Handlung vorgenommen hat oder zumindest mit der Ausführung begonnen worden ist. Ein Teilerfolg des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für eine vollendete Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach der Vorstellung des Täters eine eigenständige bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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