Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-22, 10 U 103/19

10 U 103/19Obergericht22.12.2020

Regest

1. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen (§ 210 BGB) 2. Ein Vormund ist durch § 1795 BGB nicht gehindert, von der Erhebung einer Klage bzw. Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags namens des Mündels gegen den Vormund oder einen nahen Angehörigen abzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 103/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-22

Aktenzeichen: 10 U 103/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1222.10U103.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: §§ 2314, 2325 Abs. 1, 210, 1795 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen (§ 210 BGB)

  2. Ein Vormund ist durch § 1795 BGB nicht gehindert, von der Erhebung einer Klage bzw. Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags namens des Mündels gegen den Vormund oder einen nahen Angehörigen abzusehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.08.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.