Oberlandesgericht Hamm, 2020-12-18, 4 RBs 414/20

4 RBs 414/20Obergericht18.12.2020

Regest

Wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren justizseitig in ungewöhnlich großem Ausmaß verzögert und es deswegen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, wäre es unbillig, den Betroffenen mit seine notwendigen Auslagen zu belasten, vielmehr sind diese – ebenso wie die Kosten des Verfahrens - der Staatskasse aufzuerlegen (§ 46 Abs. 2 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 414/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-18

Aktenzeichen: 4 RBs 414/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1218.4RBS414.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 47 Abs. 2; StPO § 467

Leitsätze

Wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren justizseitig in ungewöhnlich großem Ausmaß verzögert und es deswegen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, wäre es unbillig, den Betroffenen mit seine notwendigen Auslagen zu belasten, vielmehr sind diese – ebenso wie die Kosten des Verfahrens - der Staatskasse aufzuerlegen (§ 46 Abs. 2 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).

Tenor

Das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen, allerdings nicht diejenigen notwendigen Auslagen, die dem Betroffenen wegen der Anbringung des Antrages vom 06.01.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist entstanden sind.

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